Solarpaket 1 – Rückenwind für Photovoltaik-Projekte

Mit dem im Mai 2024 in Kraft getretenen Solarpaket I haben sich maßgebliche Änderungen im Bereich der Photovoltaik ergeben. Vorrangig sind hier der vereinfachte Netzanschluss für Anlagen bis 30 kWp und das vereinfachte Zertifizierungsverfahren bis 270 kW Einspeiseleistung bzw. 500 kWp Erzeugungsleistung zu nennen.

Förderung durch höhere Watt-Obergrenzen und Anmeldeerleichterungen  für Wohnungen mit einer sog. „Stecker-Solaranlage“ = Balkonkraftwerk.
Die auch als „Balkonkraftwerke“ bezeichneten Anlagen sind nun im EEG als eigener Anwendungsfall definiert. Durften Steckersolargeräte pro Haushalt früher nur mit bis zu 600 Watt Strom einspeisen, so sind es nun

800 Watt Einspeiseleistung pro Anschlussnehmer. Die mögliche installierte Gesamtleistung für solche Anlagen beträgt 2 kW. Auch die Anmeldung wurde vereinfacht, indem Steckersolargeräte nur noch im Marktstammdatenregister eingetragen werden müssen. Die Meldung an den Netzbetreiber erfolgt dann über das Marktstammdatenregister. Nicht digitale Stromzähler dürfen zudem so lange weiterverwendet werden („rückwärtsdrehen“), bis der Netzbetreiber den Zähler gegen einen Zweirichtungszähler austauscht.
Hingegen ist die Steckerfrage immer noch nicht endgültig geklärt.
Aktuell ist der Schukostecker normativ nicht zulässig.

Deutlich weniger Bürokratie für den Betrieb einer Solaranlage in einem Haus mit mehreren Miet- oder Eigentumswohnungen sowie Gewerbemietern.
Für die Installation einer PV-Anlage auf Mehrfamilien- und Mietshäusern und die Weitergabe des darüber produzierten Stroms galten bisher komplexe Regelungen.
Die sogenannten „Mieterstrommodelle“ waren für Besitzer von Mehrfamilienhäusern daher
oft unattraktiv. Mit der im Solarpaket I neu geschaffenen Option der „Gemeinschaftlichen
Gebäudeversorgung“
sollen Mieter nun leichter von am Gebäude produziertem Solarstrom profitieren.
Anders als beim „Mieterstrom“ müssen Vermieter bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung nicht die Pflichten eines Stromversorgers erfüllen.

Mietern werden stattdessen die zuvor gemeinsam vertraglich vereinbarten und durch die PV-Anlage erzeugten Strommengen zugeteilt und benötigen einen externen Energieversorger für den Reststrom.

Technische Voraussetzung ist, dass die PV-Stromerzeugung sowie der Verbrauch der
teilnehmenden Mieter 15-minütlich über Smart-Meter bzw. RLM-Messung erfasst wird.
 
Das Mieterstrommodell war bisher begrenzt auf Wohngebäude. Der Mieterstrom wird nun auch auf gewerblichen Gebäuden und Neben-anlagen wie Garagen gefördert, solange der Stromverbrauch ohne Netzdurchleitung erfolgt. Durch die Vereinfachung in den Regeln zur Anlagenzusammenfassung werden zudem unverhältnismäßige technische Anforderungen vermieden, die bislang in Quartieren häufig ein Problem darstellten.
 
Einspeisetarife für PV-Anlagen
Die bestehenden Regelungen, nach denen PV-Anlagen nach ihrem Förderende vom Netz-betreiber den Marktwert der PV-Stromerzeugung erhalten, werden um fünf Jahre bis 2032 verlängert. Außerdem werden für PV-Dachanlagen ab 40 kWp die Einspeisetarife als Reaktion auf die gestiegenen Bau- und Kapitalkosten um jeweils 1,5 ct pro kWh angehoben.